Zuständigkeit
|
|
Sämtliche Gesuche betreffend Hoch- und Tiefbauten, Aussenreklamen und Signalisationsangelegenheiten sind der Bauverwaltung einzureichen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach kantonaler Gesetzgebung. Besprechen Sie mit uns auch das geeigente Verfahren, wir stehen Ihnen für die Abgabe von Planunterlagen und Formularen oder Auskünfte gerne zur Verfügung.
|
Baubewilligungspflicht
|
Bauvorhaben, welche keiner Baubewilligung bedürfen sind in Art. 5 des kantonalen Dekrets über das Baubewilligungsverfahren (BewD) geregelt. Es handelt sich um:
- einzelne Parabolantennen bis 60cm Durchmesser an Fassaden in deren Farbe
- bis zu zwei höchstens 0,8m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche
- Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken
- Einfriedungen; Stütz- und Futtermauern je bis 1,20m Höhe
- Einrichtung und Abänderung von selbstständigen Feuerstellen und Gartencheminées
- Änderungen im Innern eines Gebäudes, die mit keiner baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind
- kleine Nebenanlagen die mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte
Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder, Pergolen,
Fahrradunterstände, Werkzeugtruhen, Ställe und Gehege für einzelne
Kleintiere
- Mobile Einrichtungen der Landwirtschaft wie Plastictunnels etc. auf die Dauer von 6 Monaten
- Kompostbehälter und ähnliches, bis 2 m3 Inhalt
- Anlagen zur Gewinnung erneuerbarar Energie (Energiekollektoren etc.),
wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu
Gebäuden installiert werden (Ausnahme in Schutzgebieten und an
Schutzobjekten)
|
Für alle übrigen Vorhaben benötigen Sie eine Bewilligung. Gemäss Art. 4 BewD sind dies:
- Andere bauliche Anlagen wie Tankanlagen, Türme, Kamine, Antennenmasten,
Parabolantennen, feste Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern,
Schwimmbassins, Biogasanlagen und Jauchegruben, private Strassen und
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
- Lagerplätze, Abstellplätze für Mobilheime und Wohnwagen,
Ablagerungsplätze für ausgediente Fahrzeuge, Abfälle, Bauschutt,
Aushubmaterial (Deponien)
- das Aufstellen von mobilen Wohnheimen, Wohnwagen, Zelten etc.
ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für die Dauer von mehr als
drei Monaten
- Terrainveränderungen von mehr als 1.20m Höhe
- das Trockenlegen geschützter Feuchtgebiete
- die generelle Überzeitbewilligung von Gastgewerbebetrieben
- wesentliche Änderungen von Bauten und Anlagen wie die äussere
Umgestaltung von Fassaden, der Dachform, die Wahl nicht ortsüblicher
Anstriche
- die Änderung von Bauteilen, Raumstrukturen und Ausstattungen in schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern
- der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen
|
Verfahren
|
| Fehlende Unterlagen und Abklärungen führen im Baubewilligungsverfahren zu unnötigen Verzögerungen und Mehrkosten. Mit folgenden Angaben und Checklisten möchten wir Ihnen bei der Vorbereitung der Baueingabe behilflich sein. Bei grösseren Bauvorhaben empfiehlt es sich, mit der Bauverwaltung frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Damit können allfällige Auflagen bereits in die Projektierung einfliessen und mögliche Konfliktsituationen frühzeitig erkannt werden. Machen Sie sich vor Planungsbeginn mit den Zonenvorschriften bekannt. Neben den Vorschriften des Baureglements+Zonenpläne können auch Spezialvorschriften (Überbauungsordnungen, Bauinventar etc.) das Baubewilligungsverfahren beeinflussen. Spätestens nach Fertigstellung der baubewilligten Arbeiten bitten wir Sie, der Bauverwaltung eine Mitteilung zukommen zu lassen. Wir werden uns dann für eine Schlussabnahme mit Ihnen in Verbindung setzen. |
|
Im Merkblatt Baubewilligungsverfahren sind die wichtigsten Punkte für die Baueingabe zusammengefasst.
|
Baueingabe / Baugesuchsformulare
|
| Das Baugesuch ist zwingend auf den amtlichen Gesuchsformularen der Bauverwaltung einzureichen, siehe Merkblatt Baugesuch. |
| Die verschiedenen Formulare für Baugesuchsteller finden Sie hier. |