Waldbrandgefahr! - Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Infolge der grossen Trockenheit herrscht im Verwaltungskreis Emmental sehr grosse Waldbrandgefahr.
Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 der kantonalen Waldverordnung in Verbindung mit Art. 11 des Gesetztes über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter wird in Absprache mit dem Amt für Wald des Kantons Bern das Entfachen von Feuer im und in der Nähe des Waldes im Verwaltungskreis Emmental bis auf Widderruf verboten.
Zuwiderhandlungen werden gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch mit Busse bestraft.
Wegen der akuten Waldbrandgefahr wird allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.
Langnau i.E., 18. April 2011 Regierungsstatthalteramt Emmental
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern geführt werden.
Verhaltenshinweise
| • | Raucherwaren und Zündhölzer nicht sorglos wegwerfen. |
| • | Im Wald und in Waldesnähe keine Feuer entfachen. |
| • | Feuer im Freien immer beobachten und Funkenflug sofort löschen. Bei starkem Wind kein Feuer entfachen. |
| • | Vorgehen bei Brandfällen: Alarmieren - Retten - Löschen. Die Meldung erfolgt am besten auf die Notrufnummer 112. |

