In eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die über 18 Jahre alt sind und nicht nach Art. 369 ZGB bevormundet sind. Um das Stimmrecht auf Gemeindeebene zu erlangen, ist zudem eine Wohnsitzdauer in der Gemeinde von mehr als drei Monaten erforderlich.