Die schulärztlichen Untersuchungen im 2. Kindergartenjahr, im 4. Primarschuljahr und im 2. Jahr der Sekundarstufe I sind obligatorisch. Die Kontrolle ist Sache der Einwohnergemeinde, sie erfolgt mit Formularen, die die betroffenen Eltern von der Schule erhalten und wieder zurückgeben müssen. Die Eltern haben die Wahl, ob sie ihr Kind bei der Schulärztin/dem Schularzt auf Gemeinderechnung oder, auf eigene Rechnung, bei ihrer Kinderärztin oder ihrem Hausarzt untersuchen lassen wollen.