Die Hundetaxe beträgt mindestens CHF 50.00 und höchstens CHF 200.00 pro Jahr und Tier. Sie wird durch den Gemeinderat jährlich mit dem Voranschlag festgesetz (gemäss Artikel 4 des Reglements Erhebung Hundetaxe). Der Stichtag für die Erhebung der Hundetaxe ist der 1. August.
Blindenführ-, Therapie-, Rettungs- und Assistenzhunde sind von der Hundetaxe befreit. Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss einen entsprechenden Nachweis vorweisen können (z.B. Ausweis des Vereins Therapiehund Schweiz, der Vereinigung Le Copin oder Swiss Help Dog).
Mutationen
Bitte melden Sie Ihren neuen Hund innerhalb von 10 Tagen an. Ebenfalls sind andere Veränderungen, wie z.B. wenn Ihr Hund gestorben ist oder nicht mehr in Ihrem Besitz ist, innerhalb von 10 Tagen der Gemeinde und AMICUS zu melden (Art. 17 B Tierseucheverordnung). Widerhandlungen gegen die Tax- und Meldepflicht werden mit einer Busse im doppelten Betrag der geschuldeten Taxe geahndet.
Wichtig: Durch die Registrierung mittels Mikrochip in der AMICUS-Datenbank ist der Hund nicht automatisch auch im Hunderegister der Gemeinde eingetragen.
Tollwut-Schutzimpfung
Das Obligatorium der Tollwut-Schutzimpfung von Hunden im Inland wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Es muss deshalb keine Bestätigung mehr über die Impfung vorgelegt werden. Bei Grenzübertritten ist die jährliche Impfung nach wie vor vorgeschrieben.