In den Anhängen 2.1 und 2.2 der Freisetzungsverordnung (FrSV) sind invasive Neophyten aufgeführt, die nicht mehr in den Handel gebracht werden dürfen. Das bedeutet, dass diese Pflanzen weder verkauft, verschenkt, vermietet, an Dritte weitergegeben noch in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Dieses Verkaufs- und Verbreitungsverbot gilt für alle Arten, die in beiden Anhängen gelistet sind.
Für die Arten im Anhang 2.1 besteht darüber hinaus ein weitergehendes Verbot: Diese Pflanzen dürfen nicht mehr verwendet, verarbeitet, vermehrt oder in irgendeiner Form verändert werden. Die einzige erlaubte Massnahme ist deren Bekämpfung.
Seit dem 1. September 2024 wurden unter anderem Kirschlorbeer, Sommerflieder und die Chinesische Hanfpalme in den Anhang 2.2 aufgenommen. Das bedeutet, dass der Verkauf und die Weitergabe dieser Pflanzen nicht mehr gestattet sind.
Bestehende Pflanzen, die bereits in Gärten stehen, müssen nicht zwangsläufig entfernt werden, da keine allgemeine Bekämpfungspflicht besteht. Dennoch gilt für alle invasiven gebietsfremden Pflanzen eine Sorgfaltspflicht. Das heisst, der Umgang mit Arten aus dem Anhang 2.2 muss so erfolgen, dass weder Menschen, Tiere noch die Umwelt geschädigt werden und sich die Pflanzen nicht unkontrolliert ausbreiten.